(1) ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND EINKAUFSBEDINGUNGEN
I. ALLGEMEINES UND GELTUNGSBEREICH
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Vertragsausführung getroffen
werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
II. ANGEBOT UND ANGEBOTSUNTERLAGEN
(5) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Besteller ist 4 Wochen an seinen
Auftrag gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen,
Abänderungen oder Nebenabreden. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie geringe
Abweichungen in Qualität und Ausführung bleiben vorbehalten.
(6) Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns
Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet
sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen
Zustimmung.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(8) Soweit kein Preis für die Ware ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach
unseren am Versandtage - für die gelieferte bzw. abgenommene Menge - allgemein gültigen
Preislisten. Die Preise sind, sofern nichts anderes angegeben ist, reine Nettopreise in EUR
und verstehen sich unfrei ab Werk/Importeur, zuzüglich Verpackungs,- Entsorgungs,- sowie
Versicherungskosten und den gesetzlich vorgeschriebenen Abgaben, insbesondere Mehrwertsteuer
und Urheberabgaben. Bei Bestellungen unter EUR 49,- Gesamtnettobetrag wird ein
Kleinstauftragszuschlag von EUR 4,35 zuzüglich Mehrwertsteuer erhoben.
(9) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise
"ab Werk/Importeur", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(10) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von
mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen,
insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt
die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu.
(11) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei
Lieferung auf offene Rechnung netto (ohne Abzug) innerhalb der in unseren Rechnungen
angegebenen Zahlungsfristen auszugleichen. Skonti dürfen nur beansprucht werden, wenn sie
von uns in der Rechnung zugesagt sind. Der Abzug eines vereinbarten Skontos setzt voraus,
dass der Besteller nicht mit anderen Zahlungen in Verzug ist. Kommt der Besteller in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren
Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
(12) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht. Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen.
(13) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt,
die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(14) Die Annahme von Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber. Wechsel werden von uns nicht
angenommen. Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer
Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen
und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn
Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das
ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
IV. LIEFERUNG
(15) Die Belieferung erfolgt gegen Rechnung, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist. Die Wahl
der Beförderungsart erfolgt durch uns ohne Haftung für billigste Verfrachtung.
(16) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
(17) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
(18) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(19) Der Verkäufer behält sich richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Bei nicht
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, wenn er nachweist, dass er von seinen Vorlieferanten nicht beliefert worden ist.
(20) Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist der Verkäufer berechtigt, ab
Ablauf der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist oder nach Anzeige der Versandbereitschaft,
die durch die Lagerung entstandenen Kosten in Höhe von mindestens 1/2 % des Rechnungsbetrages für
jeden angefangenen Monat zu berechnen. Ein höherer Prozentsatz kann verlangt werden, wenn
entsprechende Kosten von uns konkret nachgewiesen werden.
V. GEFAHRÜBERGANG
(21) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(22) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand
auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(23) Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
(24) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller behält sich der
Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf die Vorbehaltsware
weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen oder anderweitig über sie verfügen.
(25) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt
gegenüber Kaufleuten kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich
erklärt.
(26) Bei Pfändung oder Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Den Dritten hat der Käufer auf den bestehenden
Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(27) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt
uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch
nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
des Konkurs oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können
wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(28) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets durch uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(29) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehören den Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers
als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleigentum oder Miteigentum für uns.
(30) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
(31) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, für den Fall, dass der Besteller Gewerbetreibender oder
Kaufmann ist. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne des §13 BGB so gilt die gesetzliche Gewährleistung.
(32) Handelt es sich bei der Kaufsache um eine gebrauchte Sache so erfolgt der Verkauf unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung, ist der Käufer Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr.
(33) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur
Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,
alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-,
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort verbracht wird.
(34) Sind wir zur Mängelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, insbesondere verzögert
sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger
Weise die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
(35) Für Schäden, die auf eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Käufer , sowie auf natürliche Abnutzung zurückzuführen sind,
wird keine Gewährleistung übernommen. Handelsüblich zulässige oder technisch unvermeidbare Schwankungen in
Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(36) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weiter Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen
Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des
Bestellers.
(37) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht, doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern wir fahrlässig
eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
VIII. GESAMTHAFTUNG
(38) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VII. Abs. (5) - (7) vorgesehen, ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Erfasst werden also Ansprüche
wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Nebenpflicht und gesetzliche sonstige Ansprüche,
z.B. aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
(39) Die Regelung gemäß Abs. (1) gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei
anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
(40) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG FÜR ÜBERSETZUNGEN
(41) Ziffer VII Abs. (2)-(8) und Ziffer VIII (1) und (3) gelten entsprechend für Gewährleistung und Haftung für
Übersetzungen von Texten.
XII. RÜCKGABE
(42) Von uns gelieferte Ware wird nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zurückgenommen. Die
Ware muss sich in einwandfreiem Zustand befinden und original verpackt (komplette, unbeschädigte Originalverpackung,
Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial) sein. Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10 % für Bearbeitungs-
und Lagerumschlagkosten gutgeschrieben. Sonderbestellungen oder Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von der
Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen.
XIII. RÜCKSENDUNG
(43) Alle Rücksendungen, die nach der Zustimmung durch uns vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des
Absenders. Die Sendungen müssen uns frei von allen Transport- und Transportversicherungskosten sowie sonstigen
eventuellen Nebenkosten (z.B. Zustellgebühr) erreichen. Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per
Nachnahme erfolgt, werden nicht angenommen.
XIV. EINKAUFSBEDINGUNGEN
(44) Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Einkaufs- und Zahlungsbedingungen,
andere Verkaufs- oder Lieferbedingungen erkennen wir nicht an.
(45) Aufträge haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich erteilt worden sind. Alle persönlichen
Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
(46) Ist eine gelieferte Ware fehlerhaft oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so sind wir neben der
gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen berechtigt, nach unserer Wahl Ersatzlieferung zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
(47) Wird durch höhere Gewalt oder Arbeitskampf unser Betriebsablauf gestört, sind wir berechtigt, für die Dauer
der Betriebsstörung die Abnahme von Waren zu verweigern, ohne dass wir hierdurch in Annahmeverzug geraten.
(48) Bei allen Lieferungen und Leistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftrag so auszuführen, dass
das Gesetz über technische Arbeitsmittel, die mutmaßlichen Unfallverhütungsvorschriften, andere
Arbeitsschutzvorschriften sowie im übrigen die „allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und
arbeitsmedizinischen Regeln” beachtet werden. Diese Verpflichtung ist Teil des Vertrages. Wird diese Regelung
nicht beachtet, gilt der Auftrag als nicht ordnungsgemäß erfüllt. Schadensersatzansprüche wegen sich daraus
ergebender Folgen bleiben vorbehalten.
(49) Preiserhöhungen werden nur dann anerkannt, wenn sie vier Monate vorher angekündigt und verhandelt sind.
(50) Lieferungen, die einen Wert von EUR 500,-- überschreiten, sind grundsätzlich durch den Absender auf
dessen Kosten gegen Transportschäden zu versichern; dies gilt auch dann, wenn die Lieferung auf unsere
Rechnung und Gefahr erfolgt.
XV. GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
(51) Sofern der Besteller Vollkaufmann juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, gilt Pirmasens als Gerichtsstand und Erfüllungsort; Dies gilt auch für Scheck- und
Wechselforderungen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
XVI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(52) Für diese Geschäftsbestimmungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(53) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbestimmungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstigen Vereinbarungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt.
(54) Rechte aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
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